Stefan Micheler

"Verfahren nach § 175 übertrafen in ihrer Häufigkeit die Verfahren gegen andere Verfolgte erheblich" – daher wurden sie vernichtet.
Zum Umgang des Hamburger Staatsarchivs mit NS-Justizakten



Übersicht
  • Die wissenschaftliche Bedeutung des Bestandes der Hamburger Justizakten
  • Die wissenschaftlichen Fehler beim Umgang mit dem Aktenbestand
  • Der wissenschaftliche Schaden durch die Aktenvernichtung am Beispiel von Akten, die gleichgeschlechtlich orientierte Männer betreffen
  • Das Vertuschen der Vernichtung
  • Politische Auseinandersetzung
  • Nachweis

  • Die wissenschaftliche Bedeutung des Bestandes der Hamburger Justizakten zur Übersicht

    Zwischen 1986 und 1996 wurden in Hamburg zahlreiche Gerichtsakten aus der Zeit des Nationalsozialismus im Auftrag des Hamburger Staatsarchivs vernichtet, darunter auch eine Vielzahl von Akten, die über das Schicksal gleichgeschlechtlich orientierter Männer hätten Auskunft geben können. Es handelte dabei um einen in seiner Geschlossenheit einmaligen Bestand, da die Strafjustizakten in anderen Städten von den Tätern selbst vernichtet wurden oder Bombenangriffen zum Opfer gefallen waren, in Hamburg aber den Nationalsozialismus und das Wirken der Tätergeneration im Justizapparat überdauerten.

    Die "Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg", so der offizielle Name dieses Bestandes, sind die Akten über alle Strafgerichtsverfahren, die während des Nationalsozialismus in Hamburg geführt wurden. Die einzelnen Vorgänge enthalten die Schriftstücke der ermittelnden Behörden – Polizei und Staatsanwaltschaft - und der Gerichte.

    Die Akten dokumentieren aber nicht nur juristische Tatbestände. Sie enthalten darüber hinaus zahlreiche Hinweise auf Einstellungen und Mentalitäten, Lebens-, Arbeits- und Wohnverhältnisse der Angeklagten und oft auch anderer beteiligter Personen, wie Zeuginnen und Zeugen, Familienangehörige, Freundinnen und Freunde, und auch Angehöriger des Justiz- und Polizeipersonals. So finden sich in vielen Akten zum Beispiel persönliche Schriftstücke, Hinweise auf Gewohnheiten der Festgenommenen oder Gegenstände aus ihrem Besitz. Die Akten spiegeln dabei unterschiedliche soziale Schichten und Lebensstile wider. Neben der Rekonstruktion von Rechtsanwendung sowie Ermittlungs- und Justizpraxis ermöglichen die Akten auch, die Sozialgeschichte, die Alltagsgeschichte und die Mentalitätsgeschichte des NS-Staats zu untersuchen. Auch dokumentieren sie die Verfolgung der sogenannten "vergessenen" Opfer des Nationalsozialismus.

    Das Hamburger Staatsarchiv wollte die 160.000[1] von der Justizbehörde angebotenen Akten (1930-1949) nicht komplett übernehmen und strebte eine deutliche Dezimierung des Bestandes an. Zwischen 1986 und 1996 wurden Akten aus den Reponierungsjahrgängen 1935-1949 bearbeitet, und von den ursprünglich 72.170 Akten sind heute nur noch circa 17.800 erhalten geblieben.[2]

    Unter der wissenschaftlichen Anleitung des Hamburger Staatsarchivs wurden die Akten von zwei von der Schulbehörde beauftragten Geschichtslehrern, der "Projektgruppe Neuere Hamburger Justizgeschichte" und weiteren "Hilfskräften" und "Mitarbeitern"[3] im Strafjustizgebäude durchgesehen und bewertet: Für archivwürdig befundene Akten wurden mit einem handelsüblichen Datenbankprogramm erfaßt, vermeintlich nicht-archivwürdige Akten laufend vernichtet.[4] Drei Viertel dieses wertvollen Aktenbestandes wurden dabei als "nicht archivwürdig" deklariert und in den Reißwolf gesteckt. Die Bearbeitung der 90.000 Akten, die Verfahren vor dem Amtsgericht aus den Reponierungsjahrgängen 1930-1935 umfassen, hat im Januar 1998 begonnen und soll in drei bis vier Jahren abgeschlossen sein.[5]

    Die Vollständigkeit der vorgefundenen Akten betrug für die Reponierungsjahrgänge 1935-1937 durchschnittlich 72% der angelegten Akten, für die Reponierungsjahrgänge 1938-1945 durchschnittlich 98%; lediglich die Reponierungsjahrgänge aus der Nachkriegszeit waren sehr unvollständig überliefert.[6] Es wurde also 1986 ein durchaus reichhaltiger Aktenbestand vorgefunden, mit dem viele Forschungen hätten betrieben werden können. Da bei der Auswahl der Akten zahlreiche Fehler gemacht wurden, ist der Aussagewert des Aktenbestandes erheblich reduziert worden.

    Die wissenschaftlichen Fehler beim Umgang mit dem AktenbestandM zur Übersicht

    Akten konnten aus zwei Gründen für "archivwürdig" erklärt werden: Ein Teil des Aktenbestandes wurde durch ein Abzählverfahren, dessen Auswahlverfahren als repräsentativ erklärt wurde, aufbewahrt. Darüber hinaus sollten Akten nach inhaltlichen Gesichtspunkten ausgewählt werden.

    Die Auswahlkriterien zeigen, daß die verantwortlichen Archivare den besonderen historischen Wert dieses Aktenbestands offensichtlich nicht erkannt haben. Sie wollten nur einen Teil der Akten exemplarisch archivieren, dabei haben sie nicht berücksichtigt, daß die NS-Strafjustizakten ein Quellenbestand mit einem hohen individuellen Aussagewert sind: Jede Akte spiegelt einen individuellen Prozeßgang und ein individuelles Schicksal. Allein schon die hohe Zahl der verschiedenen Delikte, die das Strafgesetzbuch benennt, ist Ausdruck der Vielschichtigkeit der Akten. Aufgrund der Fülle der einzelnen Informationen ist es nicht sinnvoll und auch nicht möglich, eine repräsentative Auswahl aus einem solchen Aktenbestand vorzunehmen.

    Dieses falsche Herangehen an die Akten hat seine Ursache in der fehlenden oder unzureichenden Reflexion sozialgeschichtlicher Fragestellungen durch die Archivare. Ihr wissenschaftlicher Blick ist reduziert auf rechtsgeschichtliche Fragestellungen. Daneben spielen bestenfalls ereignisgeschichtliche, personengeschichtliche und institutionsgeschichtliche Fragestellungen eine Rolle.

    Für die Auswahl nach inhaltlichen Gesichtspunkten wurde 1987 ein Kriterienkatalog mit dem Umfang einer DIN-A4-Seite erstellt. In ihm waren wenige, weit gefaßte Merkmale für die Archivwürdigkeit von Akten zusammengetragen worden.[7] Nach diesem Kriterienkatalog hätten wohl alle Akten für archivwürdig erklärt werden müssen. In einer detaillierteren "Anleitung zur Aussonderung von Strafverfahrensakten"[8] von 1988 wurden diese weit gefaßten Kriterien entsprechend der eben skizzierten verengten Fragestellung reduziert. Somit war es nun möglich, eine erhebliche Anzahl von Akten als: "nicht archivwürdig" einzustufen. Grundlage für die Auswahl der Akten war nicht der weitgefaßte Kriterienkatalog, sondern die enge Aussonderungsanleitung, wobei Kriterienkatalog und Aussonderungsanleitung sich in wesentlichen Punkten widersprechen. Dies führte zwangsläufig zu einer subjektiven Auslegung der Anleitung durch die zuständigen Bearbeiter.

    Das Staatsarchiv legte den Kriterienkatalog 1987 drei Hamburger Forschungseinrichtungen vor: der KZ-Gedenkstätte Neuengamme, der Forschungsstelle für die Geschichte des Nationalsozialismus in Hamburg und dem Institut für die Geschichte der deutschen Juden. Dieses Einholen einer Stellungnahme wird heute vom Staatsarchiv fälschlicherweise als Zustimmung zur Aktenvernichtung bezeichnet.[9] Die Einrichtungen hatten aber teilweise schon zuvor die Archivierung des kompletten Bestandes oder das zusätzliche Archivieren bestimmter Akten vorgeschlagen.[10] Darüber hinaus wurden die Einrichtungen vom Staatsarchiv unzureichend und falsch über die geplante Aktenvernichtung informiert. So wurde ihnen zugesagt, daß für die zu kassierenden Akten "eine qualifizierte Bestandsaufnahme (Registrierung) [...] angestrebt wird".[11] Eine solche Kassationsliste wurde aber nie erstellt. Darüber hinaus wurde den drei Hamburger Forschungseinrichtungen die Aussonderungsanleitung, also die Bestimmungen, auf deren Grundlage die Akten vernichtet wurden, nicht zur Kenntnis gegeben. Von einer Zustimmung der Forschungseinrichtungen kann also nicht die Rede sein. Aus heutiger Sicht ist festzustellen, daß nicht nur die Dezimierung des Bestandes grundlegend falsch war, sondern darüber hinaus bei der Auswahl und Verzeichnung der Akten gravierende Fehler gemacht worden sind. Hierdurch ist der Aktenbestand ruiniert worden, denn die noch erhaltenen Akten lassen keinen Rückschluß auf die Gesamtheit des Bestandes mehr zu.

    So kann das für diesen Aktenbestand angewendete einfache Abzählverfahren, also jede 15. vorgefundene Akte des Amtsgerichts und jede 10. Akte des Landgerichts zu archivieren,[12] keine repräsentative Auswahl liefern. Es gibt zu viele Delikte, zu viele soziale Gruppen, zu viele unterschiedliche Verfahren, um mit 6,5% oder 10% des Bestandes eine Repräsentativität zu garantieren, da jede Akte hat einen hohen individuellen Aussagewert hat.

    Statt dessen hätte ein Verfahren gewählt werden müssen, das die Anzahl der aufzuhebenden Akten anhand eines Rasters inhaltlicher Gesichtspunkte bestimmt, zum Beispiel das sogenannte "Random-Sampling".[13] Zu diesem Verfahren bemerkt das Staatsarchiv in einer Stellungnahme: "Derartige Archivierungsverfahren gehören in das Reich der Phantasie."[14] Offensichtlich ist den verantwortlichen Hamburger Archivaren diese seit Jahren international übliche statistische Methode nicht bekannt.

    Darüber hinaus wurde die Stichprobe durch grundlegende Fehler in dreifacher Hinsicht verfälscht: So wurde nicht von der Grundgesamtheit der ursprünglich angelegten Akten ausgegangen, sondern die Zahl der vorgefundenen Akten als Grundgesamtheit angesetzt. Somit hätte man bestenfalls einen repräsentativen Querschnitt der vorgefundenen Akten erhalten, nicht aber den Querschnitt der Akten, die im Nationalsozialismus angelegt wurden. Außerdem wurden nicht die Urteilsjahrgänge zugrunde gelegt, sondern die Reponierungsjahrgänge. Die Akten haben Nummern entsprechend der Jahre, in denen sie in die Registratur der Staatsanwaltschaft abgegeben wurden. Ein Reponierungsjahrgang enthält also Akten aus verschiedenen Urteilsjahrgängen. Zu welchem Reponierungsjahrgang eine Akte gehört, folgt keinen logischen Gesetzen, sondern ist ein Produkt des Zufalls. So kann sich ein Urteil von 1936 im Reponierungsjahrgang 1936 oder 1937 befinden, aber möglicherweise auch im Jahrgang 1938, 1939 oder vielleicht sogar 1945. – Je nach dem, wann der zuständige Staatsanwalt die Akte an die Registratur gab. Für die quantitative Auswertung der Akten werden die meisten ForscherInnen die Urteilsjahrgänge heranziehen wollen und nicht die zufälligen Reponierungsjahrgänge.

    Stichproben aus den Reponierungsjahrgängen lassen sich wegen der Zufälligkeit der Reponierungsnummer nicht auf Stichproben der Urteilsjahrgänge umrechnen. Zusätzlich wurde die Stichprobengröße während des Verfahrens verändert. Im Reponierungsjahrgang 1935 wurden alle Landgerichtsakten archiviert und nur jede 30. Amtsgerichtsakte. Ab dem Reponierungsjahrgang 1936 wurde dann nur jede 10. Landgerichtsakte aufgehoben, aber nun jede 15. Amtsgerichtsakte. Ab dem Reponierungsjahrgang 1940 wurde wieder jede Landgerichtsakte archiviert.[15] Da die Reponierungsjahrgänge Urteile aus verschiedenen Jahren enthalten, wurde das Auswahlergebnis erneut verzerrt. Den mit der Auswertung der Akten betreuten Personen ist durchaus bewußt gewesen, daß die Reponierungsjahrgänge Urteile aus unterschiedlichen Jahren enthalten.[16] Daß dies Konsequenzen für die Auswahl der Akten hätte haben müssen, haben sie allerdings vernachlässigt.

    In diesem Zusammenhang sei auf einen weiteren gravierenden Fehler verwiesen:Gleichzeitig mit den Strafjustizakten wurden auch "Gefangenenpersonalakten" aus den Hamburger Gefängnissen ausgewertet. Dabei zog man aus den Beständen unterschiedliche Stichproben, so daß es in den meisten Fällen nicht mehr möglich ist, das Schicksal eines Verurteilten über den Prozeß hinaus zu verfolgen.

    Auch ist nie eine Kassationsliste der vernichteten Akten erstellt worden, obwohl dies mehrfach vom Staatsarchiv behauptet wurde. Es existiert lediglich eine Liste, die die Reponierungsnummer der Akte und ein "Fallsigle" aufweist. Hierbei handelt es sich offensichtlich nur um die Zuordnung zu Fallgruppen, also Eigentumsdelikt, Gewaltverbrechen etc. Die Mindestanforderung für eine Kassationsliste wäre gewesen: Name, Geburtsdatum und -ort der Verurteilten; Urteilsdatum und urteilenden Gericht, anklagender Staatsanwalt, beantragte Strafe und Strafmaß. Die nicht einsehbare Liste, enthält aber nur die Nummer der Akte und die Zuordnung zu einer Deliktgruppe.[17] Mit der Kassationsliste hätten Forscherinnen und Forscher wenigstens einen kleinen Teil der Fehler ausgleichen können. Zumindest wäre es möglich gewesen, die Zahl der Verurteilungen und die Strafmaße zu einzelnen Delikten zu ermitteln. Für andere Forschungen hätte man wenigstens den Hinweis erhalten, daß eine bestimmte Person in Hamburg vor Gericht stand. Besonders bedauerlich ist in diesem Zusammenhang auch, daß man die Arbeitsunterstützung, die man bei dem Bestand der Justizakten durch Mitarbeiter der Justizbehörde hatte, nicht entsprechend genutzt hat. Da die Mitarbeiter ohnehin jede einzelne Akte gewissenhaft durchgesehen haben, wäre es keine Mehrarbeit gewesen, die Akten nach Urteilsjahrgängen auszuwerten; auch wäre es nur eine geringfügige Mehrarbeit gewesen, einzelne Inhalte aller Akten in einer qualifizierten Kassationsliste festzuhalten und damit wissenschaftlichen Standards Rechnung zu tragen.

    Die heute noch vorhandenen Akten sind weder ein repräsentativer Querschnitt des angelegten Aktenbestandes noch des vorgefundenen. Da die vom Staatsarchiv vorgenommene Auswahl nicht repräsentativ ist, sind seriöse quantitative Untersuchungen am Material nicht durchführbar, qualitative sind erheblich erschwert worden.

    Sachliche Kritik an diesen Fehlern beim Verzeichnungsverfahren wurde vom Hamburger Staatsarchiv als "Polemik" abgetan.[18] So wurde von den verantwortlichen Aktenvernichtern über die Wissenschaftler, die an der Kritik beteiligt hatten, schriftlich behauptet, sie würden "wissentlich die Unwahrheit" verbreiten, durch sie werde "verschwiegen, verkürzt, verdreht, verzerrt, verleumdet".[19]

    Das Verzeichnungsverfahren wurde als sogenanntes "Hamburger Modell" als vorbildlich angepriesen, angewendet wurde dieses Modell allerdings bisher nirgendwo. Beispielsweise besitzt das Landesarchiv Schleswig-Holstein Akten des Gerichtsbezirks Altona, der von 1866 bis 1937 bestand. Akten der Reponierungsjahrgänge 1930-1937 hat man hier 1976 und 1982 von der Hamburger Staatsanwaltschaft in der vorgefundenen Vollständigkeit zu allen Delikten übernommen, alle angebotenen Akten archiviert und sie in einem zugänglichen Bestandsverzeichnis übersichtlich aufgeführt, darunter überwiegend Akten aus den heutigen Hamburger Stadtteilen Altona und Wandsbek. Auch ist es im Schleswig-Holsteinischen Landesarchiv möglich, die Vollständigkeit der noch erhaltenen Akten anhand der ebenfalls archivierten und bestellbaren Verfahrensregister und Strafprozeßlisten der Staatsanwaltschaft Altona zu überprüfen. Eben solche Register, deren Verbleib man im Hamburger Staatsarchiv offensichtlich nicht ergründen möchte.[20]

    Immer wieder wurde vom Staatsarchiv darauf verwiesen, daß man große Aktenbestände nicht komplett erhalten müsse, da sie im Archiv nur Regalmeter belegen würden.[21] Im Gegenteil: Gegenüber dem Fachbereichsrat Geschichtswissenschaft der Universität Hamburg wurde von Mitarbeitern des Staatsarchivs im April 1996 sogar geäußert, die Wissenschaft müsse den Archivaren "dankbar sein", daß sie "unwichtige Akten" vernichteten. Dementsprechend hat das Staatsarchiv das Aktenauswahlverfahren nicht überdacht. Im Gegenteil: Das ungeeignete Verfahren wird nun auch unverändert für den Teilbestand der Reponierungsjahrgänge 1930-1935 angewendet.

    Der wissenschaftliche Schaden durch die Aktenvernichtung am Beispiel von Akten, die gleichgeschlechtlich orientierte Männer betreffen zur Übersicht

    Besonders skandalös ist der Umgang des Staatsarchivs mit Akten, die homosexuelle Opfer des Nationalsozialismus betreffen. Nach dem eigenen Kriterienkatalog und einer bindenden Verfügung der Justizbehörde, die damals noch für die Akten zuständig war, hätten alle Akten archiviert werden müssen, die im Nationalsozialismus verfolgte Minderheiten betreffen,[22] also auch alle Akten, die homosexuelle Opfer betreffen.

    Trotzdem ist etwa die Hälfte der Akten nach §§ 175, 175a zwischen 1986 und 1996 laufend vernichtet worden.[23] Die Zahl der heute im Teilbestand der Reponierungsjahrgänge 1935-1949 noch erhaltenen Akten beträgt ca. 1.850.[24] Die Quellenbasis für die Forschung ist somit erheblich verkleinert worden. Akten nach den §§ 183 ("Erregung öffentlichen Ärgernisses") und 185 ("tätliche Beleidigung"), die insbesondere vor der Verschärfung des § 175 im Jahre 1935 ein weiteres strafrechtliches Instrument zur Verfolgung gleichgeschlechtlich orientierter Männer waren, wurden dabei völlig außer acht gelassen und sind nur erhalten, wenn sie zufällig eine 15. oder 10. Akte waren oder einer der Bearbeiter sie "wichtig" fand.

    Das Schicksal einer Vielzahl gleichgeschlechtlich orientierter Männer ist damit der archivalischen Entsorgung zum Opfer gefallen. Die Lebens- und Leidenswege dieser Männer sind nicht mehr nachvollziehbar. Auch sind Akten vernichtet worden, die möglicherweise für Wiedergutmachungsverfahren hätten herangezogen werden können. Vor dem Hintergrund, daß in den Akten selber Schriftstücke des Amtes für Wiedergutmachung enthalten sind, die belegen, daß die Akten von den Opfern selber in der Bundesrepublik gebraucht wurden und möglicherweise auch noch werden, ist das Vorgehen der Aktenvernichter noch unverständlicher, geradezu zynisch.

    Mindestens 3000 Männer wurden zwischen 1933 und 1945 in Hamburg wegen homosexueller Handlungen nach §§ 175 oder 175a angeklagt, vielleicht waren es auch 4.000 oder 5.000. Ein präzise Angabe über die Zahl der Verurteilten kann leider nicht mehr gemacht werden, da das Hamburger Staatsarchiv nicht in der Lage ist, mitzuteilen, wie viele Akten für Verfahren nach diesen Paragraphen überhaupt angelegt wurden und wie viele man 1986 vor Beginn der Verzeichnungsarbeiten vorgefunden hat.

    Im Dezember 1996 wurde vom Hamburger Senat die Zahl der vorgefundenen Akten für Verfahren nach §§ 175, 175a im Teilbestand 1935-1949 mit 2.843 angegeben. Damals war aber ein kleiner Teil des Aktenbestandes noch nicht bearbeitet.[25] Im Oktober 1998, also fast zwei Jahre später, kann das Hamburger Staatsarchiv nicht präzise sagen, wie viele Akten aufgefunden wurden. Laut dem zuständigen Fachreferent im Hamburger Staatsarchiv wird derzeit die handschriftliche Liste, die darüber Auskunft geben soll, in den PC eingegeben. Einsehbar sei die Liste nicht, erst bei Abschluß der Verzeichnisarbeiten in "frühestens drei bis vier Jahren".[26]

    Daß diese Liste außer der Zahl der Fälle im Gesamtbestand keine verwertbaren Informationen liefern wird, wurde schon dargelegt. Da vermutlich keine entsprechenden Register der Staatsanwaltschaft überliefert sind, kann auch nicht geklärt werden, wie viele Männer überhaupt wegen homosexueller Handlungen angeklagt wurden. Der zuständige Fachreferent im Staatsarchiv hat offensichtlich auch kein besonderes Interesse daran zu klären, ob es in der Justizbehörde vielleicht doch noch entsprechende Verzeichnisse gibt.[27]

    Es ist also nicht einmal annäherungsweise möglich zu sagen, wie viele Verurteilungen es in Hamburg wegen mannmännlicher Sexualhandlungen in welchem Jahr überhaupt gegeben hat. Es gibt auch nicht mehr die Möglichkeit, durchschnittliche, minimale und maximale Strafmaße vor Hamburger Gerichten in einzelnen Jahren zu vergleichen, geschweige denn, sie mit dem Reichsdurchschnitt zu vergleichen.

    Viele gleichgeschlechtlich orientierte Männer wurden im KZ Fuhlsbüttel in "Schutzhaft" genommen. Sie wurden dort über Wochen festgehalten und mehrfach verhört. Die Verhörenden verlangten von ihnen detaillierte Informationen über ihr Sexualverhalten, die homosexuellen Lokale und die Orte anonymer Lust, die sie besuchten, und insbesondere über gleichgeschlechtlich orientierte Freunde und Sexualpartner. Viele Männer legten unter dem Druck der Verhöre schließlich eine "Lebensbeichte" ab, in der sie auch zahlreiche Sexualpartner angaben, die dann von der Polizei in "Schutzhaft" genommen und ebenfalls "ausgequetscht" wurden. Immer wieder gibt es in den Akten Hinweise auf größere Bekannten- und Freundeskreise, die jedoch kaum noch rekonstruierbar sind, weil ein erheblicher Teil der Akten nicht mehr vorhanden ist, obwohl es sich um Männer handelt, die mit Sicherheit in Hamburg vor Gericht gestellt wurden.

    Die Akten der angeklagten gleichgeschlechtlich orientierten Männer enthalten eine Fülle von Informationen, die über ihre polizeiliche und juristische Verfolgung sowie ihre Schicksale in Gefängnissen und Konzentrationslagern weit hinaus gehen. Die Akten geben Auskunft über die Mentalitäten, Identitäten, Lebenswelten und sexuellen Konzepte gleichgeschlechtlich orientierter Männer. Eine Vielzahl sozial-, mentalitäts- und alltagsgeschichtlicher Fragen ließe sich mit ihnen beantworten. Dadurch daß so viele Akten vernichtet wurden, werden viele Forschungslücken selbst in der Verfolgungsgeschichte nicht geschlossen werden können. So ist die Forschung unter anderem um die Möglichkeit gebracht worden, das Vorgehen der Hamburger Polizei und Justiz gegen gleichgeschlechtlich orientierte Männer am Beispiel eines großen Ermittlungszusammenhangs zu untersuchen. Denn es läßt sich etwa nicht zweifelsfrei klären, ob tatsächlich gegen alle in einer Akte genannten Sexualpartner mit Ermittlungen begonnen wurde, ob es mildernde Umstände für aussagebereite Beschuldigte gab, ob das Strafmaß abhängig von Ansehen und sozialem Status des Beschuldigten war und ob die Zugehörigkeit zur NSDAP oder ihren Organisationen einen Einfluß auf die Ermittlungen, die Anklage und das Strafmaß hatte.

    Fatal ist auch, daß es oft nicht möglich ist, frühere Verurteilungen eines gleichgeschlechtlich orientierten Mannes in der NS-Zeit in Hamburg zu rekonstruieren, sei es nun wegen homosexuellen Sexualverhaltens oder aus anderen Gründen. In einigen Akten findet sich nämlich Hinweise auf diese früheren Verurteilungen während des Nationalsozialismus. Die Akten aus diesen Verfahren sind jedoch in der Regel nicht mehr vorhanden.

    Somit sind quantitative Untersuchungen am Material nicht möglich, sondern nur qualitative – diese aber auch nur eingeschränkt. Es wäre wissenschaftlich zwingend notwendig gewesen, alle Akten, die gleichgeschlechtlich orientierte Männer betreffen, zu erhalten.

    Wie mit den Akten anderer Opfergruppen des NS-Regimes umgegangen wurde, kann noch nicht präzise gesagt werden. Offiziell heißt es von Seiten des Hamburger Staatsarchivs, daß alle Akten, die zu Verfolgtengruppen vorgefunden wurden, archiviert worden seien. Überprüfen können wird dies erst eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der mit diesen Akten arbeitet.

    Das Vertuschen der Vernichtung zur Übersicht

    Das Hamburger Staatsarchiv hat die begangenen schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehler bis heute nicht zugegeben und versucht, den Skandal vor der Öffentlichkeit zu verbergen: Bis April 1996 behauptete das Staatsarchiv, es seien keine Akten vernichtet worden, die Homosexuelle betreffen. So sagte Prof. Dr. Hans-Dieter Loose, der Leiter des Staatsarchivs, in einem Interview im Oktober 1995: "Homosexuelle gehören wie Juden und Sinti zu den Opfern des Nationalsozialismus. Diese Fälle erhalten wir komplett."[28]

    Der zuständige Abteilungsleiter Dr. Hans Wilhelm Eckardt äußerte in einem Interview im März 1996: "Wenn in den Akten von Hein Meier, dem kleinen Taschendieb, vermerkt ist, daß er Homosexueller war, dann wird die Akte aufbewahrt, weil er dann ja zu einer Verfolgtengruppe gehört. Wenn es aber nicht vermerkt oder bekannt ist, dann gehört er zu all den Taschendieben, deren Akten nur in einer Auswahl erhalten bleiben."[29] Diese Behauptungen entsprechen, wie eben dargelegt, nicht den Tatsachen. Mindestens 1.000 Akten, die homosexuelle Opfer des NS-Regimes betreffen, wurden vernichtet.

    Das Staatsarchiv hat sich auch nicht gescheut, gegenüber der Hamburger Bürgerschaft im August 1995 zu behaupten, es seien keine Akten nach § 175 vernichtet worden.[30] Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß in der Hamburger Bürgerschaft im September 1995 die Vernichtung von Akten, die Homosexuelle betreffen, dann doch zugegeben wurde.[31] Die oben angeführten Äußerungen der Archivare sind jüngeren Datums. Auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die bereits mit den Akten gearbeitet haben, wurden mit falschen Zahlenangaben getäuscht, indem der Anschein erweckt wurde, alle Akten nach § 175 würden aufgehoben und die erhaltenen Akten entsprächen in ihrer Zahl dem überlieferten Bestand.[32]

    Nachdem die Kassation von Akten nach § 175 konkret nachgewiesen werden konnte, gab das Staatsarchiv schließlich doch öffentlich zu, die betreffenden Akten vernichtet zu haben.[33] Es wurde nunmehr erklärt, die Kriterien hätten nie eine komplette Aufbewahrung von Akten nach § 175 vorgesehen.[34] Als Rechtfertigung für die Vernichtung von Akten, die homosexuelle Opfer betreffen, wurde vom Staatsarchiv im Mai 1996 angeführt: "Verfahren nach §§ 175, 175a StGB a.F. übertrafen in ihrer Häufigkeit die Verfahren gegen andere Verfolgte erheblich. Auch nach Anwendung der Auswahlkriterien ist die Zahl der archivierten Verfahrensakten nach §§ 175, 175a StGB a.F. immer noch deutlich größer als die Summe aller anderen Akten."[35] Salopp formuliert und auf den Punkt gebracht heißt das: Wir haben Akten von homosexuellen Opfern weggeschmissen, weil es so viele waren.

    Ein solches Additionsspiel ist sowohl wissenschaftlich als auch in Anbetracht der Schicksale der verurteilten Männer als Opfer des NS-Regimes unredlich. Gerade die hohe Anzahl der Akten nach § 175 zeigt, wie massiv die Verfolgung gleichgeschlechtlich orientierter Männer im NS-Staat gewesen ist und wie wichtig es ist, diese zu dokumentieren.

    Hinsichtlich der Einordnung der Verfolgung von Homosexuellen im NS-Staat ist festzuhalten, daß das Hamburger Staatsarchiv die einschlägige Forschungsliteratur nicht zur Kenntnis genommen hat und so zu falschen Behauptungen gekommen ist. Dabei hat es versucht, eine wissenschaftlich nicht haltbare Trennung in "wichtige" und "unwichtige" Akten zum § 175 vorzunehmen. So wird behauptet: "In der NS-Zeit wurde die Strafverfolgung wegen 'widernatürlicher Unzucht' [...] durch höchstrichterliche Rechtsprechung und Gesetzesänderung von 1935 ausgeweitet und als Instrument der Verfolgung Homosexueller eingesetzt."[36] Unmittelbar einleuchtend und obendrein gängige Forschungsmeinung ist aber, daß der § 175 nicht erst mit seiner Verschärfung zur Verfolgung Homosexueller instrumentalisiert wurde.[37]

    In der Stellungnahme des Hamburger Staatsarchivs heißt es weiter: "Akten, in denen [die Instrumentalisierung] in der Darstellung des Sachverhalts oder in der Urteilsbegründung erkennbar wird, werden vollständig archiviert. Die Aussagekraft der Akten ist sehr unterschiedlich: viele lassen nur ein routinemäßiges Verfahren erkennen, in dem die Schilderung des Tatbestandes auf die Nennung der Handlung verkürzt ist und das Urteil äußerst kurz begründet wird. Für solche Fälle reicht die beispielhafte Aufbewahrung [...] aus."[38] Vereinfacht gesagt: Es gibt archivwürdige Verfahren nach § 175 und Verfahren, die nicht archivwürdig sind. Eine Unterscheidung in "Fälle, die eine Instrumentalisierung erkennen lassen" und "Routinefälle" ist wissenschaftlich unhaltbar. Die Anwendung des § 175 als Verfolgungsinstrument im Sinne der NS-Bevölkerungspolitik betrifft alle Fälle, nicht nur einzelne. Die Konstruktion unterschiedlicher Fälle nach § 175 ist absurd. Das Hamburger Staatsarchiv versucht seinen Begründungsnotstand mit der Konstruktion absurder Argumente zu überdecken.

    Die Behauptung, die vernichteten Akten nach § 175 hätten nur dürftige Informationen enthalten, ist falsch. Dies hat die Untersuchung von Akten ergeben, die nicht nach qualitativen Gesichtspunkten, sondern durch das Abzählverfahren ausgewählt wurden. Grundsätzlich ist darüber hinaus zu bemerken, daß die Auffassung des Hamburger Staatsarchivs, Akten, die nur kurze Tatbestandsschilderungen und Urteilsbegründungen enthalten, seien nicht von wissenschaftlichem Interesse, nicht dem heutigen Stand der Geschichtswissenschaft entspricht.

    Das Hamburger Staatsarchiv hat nicht versucht, sich hinsichtlich der Fälle zu § 175 kompetenten fachwissenschaftlichen Rat zu holen. Hätte es dies getan, wäre es nicht zur sinnlosen Zerstückelung und Vernichtung der Akten über Verfahren nach § 175 gekommen.

    Entweder war das einzig relevante Kriterium für die Auswahl wertvoller Akten die Abnahmebereitschaft des Staatsarchivs, oder es gab ein besonderes Interesse an der Vernichtung dieser Akten.

    Politische Auseinandersetzung zur Übersicht

    Vom Sommer 1995 bis Januar 1997 wurde die Aktenvernichtung durch die Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen in der Hamburger Bürgerschaft thematisiert. Grundsätzlich läßt sich die Reaktion von Senat und Staatsarchiv in Hamburg als Verschleierungstaktik bezeichnen. Mehrfach wurde dem Parlament die Unwahrheit gesagt. Der Protest von über 50 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem In- und Ausland wurde vom Hamburger Staatsarchiv und dem Senat nur dahingehend Ernst genommen, daß man dementierte, aber nichts änderte. Ein kurzfristiger Stop der Aktenvernichtung im November 1995 durch den damaligen parteilosen Justizsenator Wolfgang Hoffmann-Riehm wurde schnell wieder außer Kraft gesetzt. Nach mehreren Anläufen hat die Hamburger Bürgerschaft im August 1996 beschlossen, daß die noch verbliebenen Akten über Verfahren nach § 175 komplett aufbewahrt werden sollen. Dieser Beschluß hat eher symbolischen Charakter, da fast alle zur Vernichtung vorgesehenen Akten nach § 175 bereits vernichtet waren. Die Reste des Gesamtbestandes wurden nicht gerettet.

    Das Hamburger Staatsarchiv will nicht von der bisherigen Archivierungspraxis abweichen, im Gegenteil wird das gleiche ungeeignete Abzählverfahren mit allen Fehlern (das heißt Ausgehen von Reponierungsjahrgängen statt von Urteilsjahrgängen, Nichtberücksichtigung der nicht mehr vorhandenen Akten, Nichtanlegen einer qualifizierten Kassationsliste) nun auch auf den Teilbestand von Strafjustizakten aus den Jahren 1930-1935 angewendet.[39] Im Dezember 1998 wurde aber in einem Gespräch zwischen dem zuständigen Senator und dem Leiter des Staatsarchivs vereinbart, zumindest die Akten aus den Jahren 1933-1935 komplett zu erhalten, "bis eine wissenschaftlich begründbare Entscheidung über Kassationen möglich ist."[40]

    Ferner stehen im Jahr 2000 viele Personalakten der NS-Täter in der Justizverwaltung (Bestand 1241-2 Justizverwaltung – Personalakten) zur Kassation an. Darunter befindet sich eine Vielzahl von Unterlagen über Richter und Staatsanwälte, die im Nationalsozialismus eine wichtige Rolle gespielt haben. Selbst die Akte des Landgerichtsdirektors Dr. Enno Budde, der 1959 mit seinem Urteil im "Fall Nieland"[41] einen der größten Justizskandale der BRD auslöste, zählt zu den Akten, die vom Staatsarchiv vernichtet werden sollen.

    Hinsichtlich der Personalakten von NS-Tätern im Justizapparat wurde auf Nachfrage am 16. April 1996 gegenüber der Bürgerschaft behauptet, es stünden keine Akten zur Kassation an.[42] Jeder konnte und kann aber im entsprechenden Bestandsverzeichnis nachlesen, daß im Jahr 2000 die meisten Akten, solche, die mit einem "roten B" versehen sind, vernichtet werden sollen. Als mit Verweis auf den Kassationsvermerk im Bestandsverzeichnis im Parlament auf diesen Widerspruch hingewiesen wurde, hieß es dann am 17. Mai 1996: "Der aus dem Mai 1977 stammende Vermerk im Bestandsverzeichnis lautet vollständig: 'B= zu kassieren im Jahr 2000 (vor Kassation erneut Einzelfallprüfung, ob nicht doch archivwürdig)'."[43] Der Vermerk, daß die Akten im Jahr 2000 kassiert werden sollen, ist nach wie vor im Findbuch enthalten. Nach welchen Kriterien diese Einzelfallprüfung vorgenommen werden könnte, ist nicht bekannt. Sinnvoll wäre aber der Erhalt des kompletten Bestands, weil so die Mitwirkung der Bediensteten der Justiz am Nationalsozialismus und die soziale Zusammensetzung des Justizapparats rekonstruierbar wären.

    Auch der Umgang mit Strafjustizakten aus der Nachkriegszeit wird wissenschaftlichen Ansprüchen nicht gerecht: Aus den Reponierungsjahrgängen 1946-1948 sollen "alle Verbrechenssachen vor der großen Strafkammer und Schwurgerichtssachen", "alle Akten mit einem Umfang von mehr als 100 Blatt als Beispielakten" und "alle Akten, denen ohne Schwierigkeiten und besonderen Zeitaufwand zu entnehmen ist, daß deren Inhalt für die Erkenntnis der politischen, insbesondere nationalsozialistischen Verhältnisse, von allgemeiner Bedeutung ist",[44] archiviert werden. Diese Kriterien sind sehr unpräzise und teilweise äußerst fragwürdig. Insbesondere erscheint es absurd, allein den Umfang einer Akte als einziges Kriterium für ihre Archivwürdigkeit anzusehen.

    Die Kriterien geben darüber hinaus keine Garantie dafür, daß nicht Akten vernichtet wurden und werden, die nach den Kriterien für den Bestand der Reponierungsjahrgänge 1935-1945 hätten erhalten werden müssen; es ist davon auszugehen, daß sich unter den Akten der Reponierungsjahrgänge 1946-1948 auch viele Akten aus Urteilsjahrgängen der NS-Zeit finden. Außerdem lassen die Kriterien nicht erkennen, daß der Umgang mit NS-Opfergruppen in der unmittelbaren Nachkriegszeit bei der Auswahl berücksichtigt wurde. Nach welchen Kriterien Strafjustizakten aus den Jahren nach 1949 vom Hamburger Staatsarchiv aufbewahrt werden, liegt völlig im dunkeln, da der Hamburger Senat hier auf interne Richtlinien des Staatsarchivs verweist, die nicht zugänglich sind.[45]

    Die Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und der GAL von 1997 sieht zwar vor, daß Strafjustizakten nach § 175 bis zum Jahrgang 1969 im Staatsarchiv aufbewahrt werden sollen,[46] passiert ist in dieser Angelegenheit bisher aber nichts.

    Die etablierten Hamburger Historikerinnen und Historiker haben sich in der Auseinandersetzung kaum geäußert. Die meisten von ihnen wußten seit Jahren, daß der wertvolle Bestand der Strafjustizakten ausgedünnt werden sollte. Einen Protest aus dem Fachbereich Geschichtswissenschaft und aus der Universität Hamburg heraus hat es kaum gegeben, abgesehen von den Studierenden und wenigen Lehrenden. Anfang 1996 war das Medieninteresse sehr groß, flaute dann aber schnell ab. Ein von einer jungen Journalistin verfaßter Artikel wurde von der Redaktion abgelehnt. Als einziges wissenschaftliches Organ unterstütze " den Protest. Ein bereits zugesagter Artikel in "Mittelweg 36" ist nicht erschienen.

    Spätestens seit der Veröffentlichung erster Forschungsergebnisse zu den NS-Strafjustizakten durch die Hamburger Justizbehörde[47] 1992 konnte eine bundesweite interessierte Öffentlichkeit nachlesen, wie mit dem Gesamtbestand verfahren werden sollte. Konsequenzen gezogen hat daraus aber kaum jemand.

    [1] Die Reponierungsjahrgänge 1930-1935 enthalten rund 90.000 Akten (Hamburger (HH) Bürgerschaft (BüS), Drucksache 15/4999, Bericht des Rechtsausschusses v. 22.2.1996). Die Reponierungsjahrgänge 1935-1949 enthalten 72.170 Akten (BüS (HH), Drucksache 15/3796 v. 29.8.1995). Zu den einzelnen Serien siehe Gunther Schmitz/Hans-Christian Lassen/Klaus Bästlein: Hunderttausend Akten - Millionen Fakten. Zur Erfassung und Auswertung der Strafakten aus der NS-Zeit, in: Justizbehörde Hamburg (Hg.): "Für Führer, Volk und Vaterland ..." Hamburger Justiz im Nationalsozialismus. Redaktion: Klaus Bästlein/Helge Grabitz/Wolfgang Scheffler (Beiträge zur Neueren Hamburger Justizgeschichte, Bd. 1). Hamburg 1992, S. 432-442, hier S. 433f.

    [2] Der zuständige Fachreferent im StA (HH), Claus Stukenbrock, gibt die Zahl mit 17.779 an. Diese Zahl könne sich allerdings – durch die Überprüfung der Verzeichnung und durch die nachträgliche Erfassung von Akten, "die sich im Geschäftsgang der Gerichte befanden" – noch geringfügig verändern (Brief von Claus Stukenbrock, StA (HH), an den Autor v. 9.10.1998.

    [3] Brief von Claus Stukenbrock, StA (HH), an den Autor v. 30.9.1998.

    [4] Schmitz/Lassen/Bästlein (Anm. 1), S. 433f.

    [5] Brief von Claus Stukenbrock StA (HH), an den Autor v. 12.10.1998.

    [6] Schmitz/Lassen/Bästlein (Anm. 1), S. 434.

    [7] StA (HH): Archivwürdige Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg. Typoskript v. 5.3.1987.

    [8] StA (HH): Anleitung zur Aussonderung von Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg aus der Zeit 1930-1945. Typoskript v. 11.4.1988.

    [9] Brief von Prof. Dr. Hans-Dieter Loose, StA (HH), an WissenschaftlerInnen, die einen Protestbrief an den Hamburger Bürgermeister geschrieben hatten, z. B. v. 6.2.1996 und 8.3.1996. BüS (HH): Drucksache 15/5223 v. 16.4.1996; 15/5460 v. 17.5.1996.

    [10] Brief von Ludwig Eiber, KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Ng), an das Hamburger Staatsarchiv v. 13.11.1986; Brief von Dr. Detlef Garbe, KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Ng), an Prof. Dr. Norbert Finzsch v. 18.4.1996; Brief von Uwe Lohalm, Forschungsstelle für die Geschichte des Nationalsozialismus in Hamburg, an Prof. Dr. Norbert Finzsch v 1.3.1996.

    [11] Brief von Dr. Hans Wilhelm Eckardt, StA (HH), an die Forschungsstelle für die Geschichte des Nationalsozialismus in Hamburg, die KZ-Gedenkstätte Neuengamme und das Institut für die Geschichte der deutschen Juden v. 12.3.1987.

    [12] Schmitz/Lassen/Bästlein (Anm. 1), S. 435-439.

    [13] Zu statistischen Methoden siehe u.a.: Heinz Sahner: Schließende Statistik. Statistik für Soziologen 2. Stuttgart 1971; Jürgen Friedrichs: Methoden empirischen Sozialforschung. Reinbek bei Hamburg 21977.

    [14] StA (HH): Vermerk von Dr. Hans Wilhelm Eckardt v. 22.4.1996.

    [15] Schmitz/Lassen/Bästlein (Anm. 1), S. 435-439.

    [16] Ebd., S.433.

    [17] Briefe von Claus Stukenbrock, StA (HH), an den Autor v. 12.10.1998 und 20.10.1998.

    [18] Dabei scheute man sich auch nicht, insbesondere Prof. Dr. Norbert Finzsch, Universität Hamburg, der den Protest gegen die Aktenvernichtung maßgeblich mitgetragen hatte, persönlich anzugreifen (vgl. Brief von Prof. Dr. Hans-Dieter Loose, StA (HH), Brief an WissenschaftlerInnen (Anm. 9)).

    [19] Hans Wilhelm Eckardt/Hans-Dieter Loose/Claus Stukenbrock: Entgegnung. Sind im "Culture War" alle Mittel erlaubt", in: 1999, Heft 1 1997, S. 158f.

    [20] Zur Anpreisung des "Hamburger Modells" vgl. Brief von Prof. Dr. Hans-Dieter Loose, StA (HH), an WissenschaftlerInnen (Anm. 9). Zur Archivierung des Altonaer Aktenbestandes: Landesarchiv Schleswig-Holstein: Abt. 352 Altona, Staatsanwaltschaft beim Landgericht Altona.

    [21] Brief von Prof. Dr. Hans-Dieter Loose, StA (HH), an WissenschaftlerInnen (Anm. 9).

    [22] Hamburger Justizbehörde: Allgemeine Verfügung Nr. 5/1988.

    [23] Der in der Justizbehörde mit der Auswahl der Akten betraute Bearbeiter schätzte im Juni 1996 in einem Gespräch mit der Bürgerschaftsabgeordneten Sabine Boehlich (GAL), daß etwa doppelt so viele Akten vorgefunden wurden, wie heute noch erhalten sind.

    [24] Aufstellung des Hamburger Staatsarchivs vom 29.6.1998. Wegen möglicher Fehler bei den Verzeichnungsarbeiten kann sich diese Zahl noch geringfügig verändern. Hinzu kommen circa 100 Akten hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Handlungen zwischen Männer nach §§ 174, 183, 185, ohne § 176. Die Reponierungsjahrgänge 1933-1935 sind noch nicht bzw. noch nicht vollständig ausgewertet.

    [25] BüS (HH): Drucksache 15/6679 v. 20.12.1996.

    [26] Briefe von Claus Stukenbrock, StA (HH), an den Autor v. 12.10.1998 und 20.10.1998.

    [27] Der Fachreferent antwortete auf meine Frage, ob es solche Verzeichnisse noch gebe: "Welche Register dort [bei der Staatsanwaltschaft] noch vorliegen [...], ist hier nicht bekannt." Brief von Claus Stukenbrock, StA (HH), an den Autor v. 20.10.1998.

    [28] Prof. Dr. Hans-Dieter Loose zitiert in: Jan Feddersen: Kein Fall für den Reißwolf, in die tageszeitung v. 21./22.10.1995.

    [29] Dr. Hans Wilhelm Eckardt, zitiert in: Anita Friedetzky: Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen?, in: Junge Welt v. 4.3.1996.

    [30] In der Antwort zur 2. Anfrage der GAL-Abgeordneten Sabine Boehlich teilt der Senat mit: "... darüber hinaus hat das Staatsarchiv alle Strafakten für archivwürdig erklärt, in denen Angehörige verfolgter Minderheiten als Täter und Opfer auftreten." BüS (HH): Drucksache 15/3796 v. 29.8.1995.

    [31] In der Antwort auf die dritte Anfrage der GAL-Abgeordneten Sabine Boehlich antwortet der Senat auf die Frage "Werden alle Strafakten über Verfahren nach § 175 oder 175a aufbewahrt?": "Nein. Verfahrensakten werden zu keiner Strafvorschrift vollständig aufgehoben. Akten, die der Instrumentalisierung einzelner Paragraphen, etwa §§ 175 und 175a StGB zu Verfolgungsmaßnahmen gegen Einzelpersonen oder Gruppen in der NS-Zeit erkennen lassen, werden archiviert." Entgegen seiner Antwort vom August räumt der Senat nunmehr ein, daß Akten, die verfolgte Minderheiten betreffen (u.a. homosexuelle Männer), vernichtet worden sind (BüS (HH): Drucksache 15/3981 v. 26.9.1995).

    [32] Bettina Ramm und John Fout arbeiteten von 1992 bis 1994 mit dem Bestand (siehe Bettina Ramm: Die Verfolgung der Homosexuellen in der Zeit des Nationalsozialismus, dargestellt am Beispiel Hamburgs. Unveröffentlichte Magistra-Arbeit, Göttingen 1994, S. 36f; John Fouts Ergebnisse sind bisher unveröffentlicht).

    [33] BüS (HH): Drucksache 15/5223 v. 16.4.1996; StA (HH): Vermerk von Dr. Hans Wilhelm Eckardt v. 22.4.1996.

    [34] BüS (HH): Drucksache 15/5223 v. 16.4.1996; BüS (HH): Drucksache 15/5460 v. 17.5.1996.

    [35] BüS (HH): Drucksache 15/5460 v. 17.5.1996.

    [36] Ebd.

    [37] Siehe u. a.: Rüdiger Lautmann: Seminar: Gesellschaft und Homosexualität. Mit Beiträgen v. Hanno Beth, Jürgen Blandow u.a. Frankfurt am Main 1977; Burkhard Jellonnek: Homosexuelle unter dem Hakenkreuz. Die Verfolgung von Homosexuellen im Dritten Reich. Paderborn 1990; Hans-Georg Stümke/Rudi Finkler: Rosa Winkel, Rosa Listen. Homosexuelle und "Gesundes Volksempfinden" von Auschwitz bis heute. Reinbek 1981, S. 502-505; Günter Grau (Hg.): Homosexualität in der NS-Zeit. Dokumente einer Diskriminierung und Verfolgung. Frankfurt/Main 1993, S. 119ff; Freunde eines Schwulen Museums in Berlin e. V. (Hg.): Die Geschichte des § 175. Strafrecht gegen Homosexuelle. Berlin 1990.

    [38] BüS (HH): Drucksache 15/5460 v. 17.5.1996.

    [39] BüS (HH): Drucksache 15/5223 v. 16.4.1996.

    [40] Auskunft von Dr. Martin Schmidt (GAL), MdBü v. 4.1.1999.

    [41] Siehe: Rainer Hering: Der "Fall Nieland" und sein Richter. Zur Kontinuität in der Hamburger Justiz zwischen "Drittem Reich" und Bundesrepublik. In: Zeitschrift des Vereins für Hamburgische Geschichte Nr. 81, 1995, S. 207-222.

    [42] BüS (HH): Drucksache 15/5223 v. 16.4.1996, Punkt II.3.

    [43] BüS (HH): Drucksache 15/5460 v. 17.5.1996, Punkt 11.

    [44] BüS (HH): Drucksache 15/5223 v. 16.4.1996, Punkte II.4,6.

    [45] BüS (HH): Drucksache 15/5223 v. 16.4.1996, Punkte II.5,7.

    [46] Grundlagenvereinbarung über eine Koalition zwischen SPD, Landesorganisation Hamburg und Bündnis 90 / Die Grünen, Landesverband Hamburg, für die Legislaturperiode 1997-2001, Punkt 16.2.10.

    [47] Vgl. Justizbehörde Hamburg (Hg.): “Für Führer, Volk und Vaterland ..."(Anm. 1).


    zur Übersicht

    Micheler, Stefan:
    "Verfahren nach § 175 übertrafen in ihrer Häufigkeit die Verfahren gegen andere Verfolgte erheblich"
    – daher wurden sie vernichtet.
    Zum Umgang des Hamburger Staatsarchivs mit NS-Justizakten.
    In: KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Hg.):
    Verfolgung Homosexueller im Nationalsozialismus.
    Beiträge zur Geschichte der nationalsozialistischen Verfolgung in Norddeutschland,
    Heft 5, Bremen 1999, S. 111-121.

    Gegenüber der veröffentlichten Fassung wurden hier Fehler des Lektorats korrigiert.


    http://www.stefanmicheler.de/wissenschaft/art_aktenvernichtung_1999.html